Geltendmachung einer Forderung in Ungarn

Geltendmachung von Forderungen in Ungarn sind sowohl die ungarische, als auch die EU-Vorschriften bezüglich der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden.

Als erstes ist die Solvenz, bzw. Bonität der Schuldner überprüft werden zu müssen. Außerdem ist es entscheidend, ob die Forderung gerichtlich, oder außergerichtlich geltend gemacht werden muss, oder sie schon über einen Titel (z.B.: Europäische Vollstreckungstitel (über den Europäischen Vollstreckungstitel können Sie mehr von unserer vorigen Artikel: Ausländischer Schuldner? Wir bieten Ihnen die Lösung an – der Europäische Vollstreckungstitel erfahren) verfügt, mit dem sie in Ungarn vollstreckt werden kann.

Bonitätprüfung

Es ist ratsam, über die finanzielle Lage des Schuldners Informationen zu erlangen, wenn wir vermeiden wollen, zwecklos weitere Zeit und Geld in der Eintreibung der Forderung investieren. Wenn ein ungarisches Unternehmen Ihr Schuldner ist, sind die ins Handelsregister eingetragene Daten – zwar kostenpflichtig, aber abgerufen werden, weil in Ungarn eine Pflicht besteht, Bilanzen von Unternehmen zu veröffentlichen.

Außergerichtlicher Weg

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens sind andere Möglichkeiten auch verwendbar:

  1. Zahlungsaufforderung: mit einer letztmaligen Zahlungsaufforderung gerät der Schuldner sofort in Verzug (d.h.: Verzugszins für die Gläubiger)
  2. anwaltliches Mahnschreiben
  3. Mahnverfahren – Der Mahnbescheid ist eine die schnellsten Möglichkeiten eine Forderung einer deutschen oder österreichischen Firma einzutreiben. Der Mahnbescheid muss bei einem Notar beantragt werden. In dem Mahnbescheidsandtrag müssen die wichtigsten Kennzeichen der Forderung angegeben werden, wie Name und Sitz der Verpflichtete, Höhe der Forderung und der Rechtstitel, sowie Rechnungsnummer. Wird der Mahnbescheid nicht von dem Schuldner empfangen, wird als zugestellt und vollstreckbar betrachtet.

Gerichtliche Wege:

  1. Liquidationsverfahren

Mit diesen Verfahren wird der Schuldner daran gezwungen, die Forderung der Gläubiger zu bezahlen. Ist die Forderung ausgeglichen, wird die Aufforderung vermeiden können. Für das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes Nr. XLIX von 1991 über das Konkurs- und Liquidationsverfahren maßgebend. Die Forderung muss unbestritten werden, außerdem muss ihre Höhe HUF 200.000 erreichen.

Das ganze Verfahren läuft elektronisch, was einerseits Effektivität, andererseits Schnelligkeit bedeutet, weil wenn alle die förmlichen Bedingungen erfüllt sind, läuft das Verfahren automatisch.

  1. Zivilprozess

Geltendmachung einer Forderung läuft in Ungarn grundsätzlich vor dem Notar. Ist aber die Schuld höher als HUF 3.000.000, ist das Gericht anzuwenden. Nach dem Mahnbescheid ist ein Antrag für ein Gerichtverfahren auch einleitendbar, wenn der Verpflichtete widerspricht und dadurch der Mahnbescheid nicht sofort zum erwarteten Ergebnis führt. Die Gebühr des Zivilprozesses beträgt 6 % der Summe der Forderung.

Am 1. Januar ist das neue Gesetz über das Zivilprozessverfahren in Ungarn in Kraft getreten, dessen Ziel die Geschwindigkeit von Prozessen zu erhöhen war, was aber nur in schriftlicher Form verwirklicht hat, weil wegen des neuen Gesetztes gerade sehr viel Unsicherheit gibt. Ziel des Gesetzgebers ist aber klar: Verfahren müssen in einer sinnvollen Zeitraum beendet werden.

  1. Schiedsgericht

Ein Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn es im Vertrag eine Schiedsvereinbarung enthält, oder die Bedingungen eines Schiedsverfahrens die Parteien in einem Schiedsvertrag geregelt haben. Wenn die Professionalität und Diskretion für Sie in Mittelpunkt stehen, ist das Schiedsverfahren der geeignete Weg für Sie (über das Schiedsverfahren können Sie mehr in unserer vorigen Artikel: Lösung von internationale Transaktionen betreffende Handelsverträgen entstandenen Streitigkeiten ohne Betriebsgeheimnisse veröffentlichten? Es ist nicht ausgeschlossen! weiterlesen)

Andere gerichtliche Wege – Vollstreckung eines europäischen Titels

Seit Oktober 2005 sind unbestrittene Forderungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union ohne gerichtliche Anerkennung vollstreckt werden. Für eine Forderung, deren Höhe (ohne Zinsen und Kosten) 2000 EUR nicht überschreitet, kommt sowohl das Europäische Mahnverfahren (über das Mahnverfahren können Sie in unserer vorigen Artikel (Ausländischer Schuldner? Wir bieten Ihnen die Lösung an – Das Europäische Mahnverfahren) weiterlesen), als auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Betracht. Es ist aber ratsam, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Schuldner die Forderung bestreitet, das zweite Verfahren, nämlich das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zu wählen, weil beim Europäischen Mahnverfahren können nur unbestrittene Forderungen geltend machen werden.

Wenn Sie schon eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung haben, ist es einfacher, mit dem Europäischen Vollstreckungstitel weiterzugehen. Wenn man eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde, oder einen gerichtlichen Vergleich in einem anderen Mitgliederstaat vollstrecken lassen möchte, ist ein Europäischer Vollstreckungstitel unabweisbar. Egal, ob Ihr Sachverhalt Familienrecht, oder Wirtschaftsrecht betrifft, wenn Sie schon eine rechtskräftige, oder damit äquivalente Entscheidung haben, dieser Rechtsinstitut ist anwendbar (über den europäischen Vollstreckungstitel können Sie in unserer vorigen Artikel: Ausländischer Schuldner? Wir bieten Ihnen die Lösung an – der Europäische Vollstreckungstitel weiterlesen).

Überlegen Sie die oben geschilderten Möglichkeiten und kontaktieren Sie uns über E-Mail, Telefon oder persönlich!

Andere Artikel bezüglich Betreibung von Forderungen in Ungarn können Sie auf unserer anderen Webseite lesen:

Das europäische Mahnverfahren

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