Europäisches Mahnverfahren

Wenn das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat und der Antragsgegner beim Ursprungsgericht keinen Anspruch einlegt, wird dieser Befehl in den weiteren EU-Ländern ohne Vollstreckbarerklärung, oder Anerkennungsprozess anerkannt.

Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des EU-Landes, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.

Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl: Der Antragsgegner kann bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, dagegen Einspruch erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls versandt werden. Bei einem Einspruch des Antragsgegners gegen den Europäischen Zahlungsbefehl wird der ordentliche Zivilprozess von den zuständigen Gerichten des EU-Landes, in dem der Zahlungsbefehl erlassen wurde, weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller wünscht die Weiterführung des Verfahrens nicht.

Einrichtung des Antrags: alle die Mitgliedstaaten akzeptieren das Papierform, andere zusätzliche Anforderungen ist es nicht vorhanden. Die einreichenden Dokumente sind europarechtlich einförmig geregelt. Ein Europäischer Zahlungsbefehl, in dem Mitgliedstaat, wo er erlassen wurde, vollstreckbar ist, ist in jedem anderen Mitgliedstaat ebenso vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedstaat benötigen würde.

Dokumente, die dem zuständigen Gericht vorzulegen sind:

Übersetzte Version des Formulars „G“ mit Apostille versieht und einer Kopie der für vollstreckbar erklärten Urkunde.

Es ist nicht notwendig, die Parteien sich vor dem Gericht zu erscheinen.

Verfahrensgebühren:

In § 42. Abs. (1) Punkt d) des Gesetzes Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren beträgt die Gebühr im Vollstreckungsverfahren 1%, doch mindestens 5.000,- Forint und höchstens 350.000,- Forint.

Falls Sie Interesse haben, lesen Sie weiter: Betreibung einer Forderung gegen eine ungarische Gesellschaft

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Dobos – Kőhidi Anwaltssozietät

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