Ausländischer Schuldner? Wir bieten Ihnen die Lösung an – der Europäische Vollstreckungstitel

Für Vollstreckung im Ausland hat der Gläubiger zwei verschiedene Möglichkeiten. Einerseits der sog. Europäische Vollstreckungstitel, andererseits das Europäische Mahnverfahren. In der folgenden Artikelreihe geht es um die wichtigsten Informationen, die eine ausländische Gläubiger während eines ungarischen Exekutionsverfahrens unbedingt beachten muss.

Wenn Sie schon eine gerichtliche Entscheidung haben, ist es einfacher, mit dem Europäischen Vollstreckungstitel weiterzugehen.

Der Europäische Vollstreckungstitel

Wenn man eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde, oder einen gerichtlichen Vergleich in einem anderen Mitgliederstaat vollstrecken lassen möchte, ist ein Europäischer Vollstreckungstitel unabweisbar. Egal, ob Ihr Sachverhalt Familienrecht, oder Wirtschaftsrecht betrifft, wenn Sie schon eine rechtskräftige, oder damit äquivalente Entscheidung haben, dieser Rechtsinstitut ist anwendbar.

Laut der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen muss der Gläubiger im Ursprungsmitgliederstaat einen Europäischen Vollstreckungstitel erlangen. Es ist wichtig, dass die Forderung unbestritten sei, sonst muss eine zusätzliche Prüfung bezüglich der Zustellung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Schuldner durchgeführt werden.

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel muss bei der zuständigen Behörde im Ursprungsmitgliedstaat beantragt werden. Grundsätzlich ist das in der Hauptsache angerufene Gericht zuständig.

Sobald der Gläubiger die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für eine Entscheidung erwirkt hat, kann er die Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat betreiben, ohne dass es in diesem Staat einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

Der Gläubiger muss folgendes vorliegen:

  1. eine Ausfertigung der Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder des gerichtlichen Vergleichs, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
  2. eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
  3. gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats ¬– in Ungarn in Ungarisch. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Das Verfahren in Ungarn läuft vor dem Gericht (zuständiges Gericht ist das Zentrale Bezirksgericht Buda (§ 16. Punkt c) des Gesetzes Nr. LIII. von 1994.)

Wenn der ausländische Beschluss vollstreckt werden kann (also er über einen europäischen Vollstreckungstitel verfügt), stellt das Gericht mit einem Beschluss eine Vollstreckungsbescheinigung für den ausländischen Beschluss aus, in der es bestätigt, dass der Beschluss nach dem ungarischen Recht genauso wie der Beschluss eines inländischen Gerichts vollstreckt werden kann. Nach der Rechtskrafterlangung des Beschlusses stellt das Gericht auf Grund des mit einer Vollstreckungsbescheinigung versehenen ausländischen Beschlusses ein Vollstreckungsblatt bzw. den diesem gleichgestellten Vollstreckungstitel aus. Die Vollstreckungsbescheinigung muss beim Gericht per einem Formular beantragt werden, der Antrag ist gebührenpflichtig.

Gebühren:

Die sich nach dem Wert richtende Bemessungsgrundlage der Verfahrensgebühr einer Verwaltungsbehörde ist der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bestehende Wert des Verfahrensgegenstandes. Für die im Gesetz Nr. XCIII von 1990 – über die Gebühren festgelegenen Bemessungsgrundlage der Gebühr beträgt die Gebühr im Vollstreckungsverfahren 1%, doch mindestens 5.000,- Forint und höchstens 350.000,- Forint (§42. Abs. (1) d).
Wenn die Durchführung der Vollstreckung in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers des Gerichtshofs fällt, 3%, doch mindestens 8.000,-  Forint und höchstens 750.000,- Forint.

Wir stellen gerne zu Ihrer Verfügung, mit der ganzen Dokumentation klarzukommen. Haben Sie Fragen zum Prozess oder Verfahren, erreichen Sie uns unter der Telefonnummer oder E-Mail Adresse unten angegeben.

Mehr über Vollstreckungsverfahren in Ungarn in zwei verschieden Artiek über Vollstreckungsverfahren auf unserer anderen Webseite.

Über das Europäisches Mahnverfahren finden Sie auch einen ausführlichen Betrag auf unserer Webseite.

Dobos – Kőhidi Anwaltssozietät

dr. Dobos István RA
dr. Kőhidi Ákos RA
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