Anwendbare Regeln für Aufsichtsrat mit Entscheidungsbefugnis laut Gesetz Nr. V. von 2013. über das Bürgerliche Gesetzbuch

Aufsichtsrat mit Entscheidungsbefugnis kommt zustande, falls der Gesellschaftsvertrag einzelne in die Zuständigkeit des obersten Organs (Gesellschafterversammlung) oder der Geschäftsführung fallende Aufgabe, bzw. Entscheidungen in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates verweist.

Es gilt ein Aufsichtsrat mit Entscheidungsbefugnis auch, wenn die Bestätigung von einzelnen, in Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, oder Geschäftsführung gehörende Entscheidungen von dem Aufsichtsrat hängt. Die konkrete, in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates verweisbare Entscheidungen werden nicht im ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, die Einzelfragen müssen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

In die Zuständigkeit des Aufsichtsrates mit Entscheidungsbefugnis verweisbar:

A) Von den Aufgaben der Gesellschafterversammlung:
 Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers
 Festlegung der Vergütung von leitenden Angestellten
 Bestätigung von Schließungen bestimmten Rechtsgeschäften
 Bestätigung des Abschlusses
 Entscheidung über die Aufteilung des Gewinns

B) Von den Aufgaben der Geschäftsführung:
 Vertretung der Gesellschaft, sogar auf dem Wege der Firmenzeichnung
 im Falle einer Änderung, Meldung die Angaben der Gesellschaft dem Register führenden Gericht

Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern, eine andere Bestimmung ist nichtig.
Er arbeitet als Gremium, er kann jedes seiner Mitglieder mit der Durchführung einzelner Kontrollaufgaben beauftragen und die Kontrollaufgaben unter den Mitgliedern aufteilen.
Auf das Mitgliedsverhältnis im Aufsichtsrat sind die Regeln des Auftragsvertrags entsprechend anzuwenden

Das Mandat des Aufsichtsratsmitglieds erstreckt sich auf fünf Jahre. Arbeitnehmer der Gesellschaft dürfen – abgesehen von der auf den Regeln der Arbeitnehmerbeteiligung beruhenden Mitgliedschaft (Ptk. 3:124.§) – keine Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Im Sinne dieser Artikel falls die Zahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer der Wirtschaftsgesellschaft im Jahresdurchschnitt über zweihundert Personen liegt, besteht ein Drittel des Aufsichtsrates aus Arbeitnehmerdelegierten.

Die Aufsichtsratsmitglieder müssen die der Gesellschaft mit der in ihrer Zuständigkeit entfalteten Tätigkeit verursachten Schäden nach den Regeln der Haftung für die mit einer Vertragsverletzung verursachten Schäden erstatten (3:123.§; 6:137.§ und die folgenden).

Mehr über Bildung eines Aufsichtsrates auf unserer anderen Webseite.

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