Machen Sie gewinnbringende Geschäfte in Ungarn! Aber was benötigen Sie eigentlich?

Wir haben hiermit die 5 wichtigsten Information für Gesellschaften und Unternehmer zusammengesammelt. Sie sind die sogenannten „häufigsten Fragen“, die sich jetzt aber nicht im Google-Sucher, sondern im E-Mail Konto unserer Anwaltskanzlei befinden. Wir haben schon über diese Fragen im Laufe unserer Praxis berichtet, veröffentlichen wir sie aber nochmal zusammen für Sie, damit Sie weitere Fragen während der persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Konsultation für uns stellen können.

Sie finden hier Angaben über das Ungarische Bürgerliche Gesetzbuch, das System des Grundbuches, die GmbH-Gründung, die Eintreibung von Forderungen und über die günstigen Körperschaftssteuern von Ungarn.

 Das neue Bürgerliche Gesetzbuch von Ungarn

In Ungarn regelt die bürgerlichen Angelegenheiten das Bürgerliche Gesetzbuch, dessen unterschiedliche Übersetzungen in der ganzen Welt bekannt sind. Auf ungarisch heißt das Polgári Törvénykönyv.

In Deutschland hat das BGB noch am Anfang des zwanzigsten Jahrhundert in Kraft getreten und bleibt dessen Text seitdem unberührt, wurde aber die Menge der Kommentarmaterialien anhand der Übung der Rechtssprechenden Gewalt aufgelaufen.  Im Gegensatz dazu hat sich das neue Bürgerliche Gesetzbuch von Ungarn am 15. März 2014 mit vielfältigen Neuigkeiten nach fast 50 Jahren in Kraft getreten, das im Vergleich zu dem vorherigen Gesetzbuch der bürgerlichen Rechtsverhältnissen viele den Erwartungen der einundzwanzigsten Jahrhunderten entsprechende Neuigkeiten enthält, die von dem Gesetzgeber schon seit der Wende 1989 erwartet waren. Die eine der größten Änderungen bei dem neuen BGB ist das Prinzip von Abdingbarkeit (juristisches Fachwort daran: Dispositivität), die sich auf alle 8 Bücher des BGB erstreckt und die andere, die man unbedingt zu erwähnen hat, ist die Einheit des Gesetzestextes von unterschiedlichen Rechtszweigen bürgerlichen Rechts, wie Schuldrecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht usw.  Zuerst benötigt die Einheit des Gesetzes eine kurze Erklärung. Unter Einheit versteht der Gesetzgeber ein kodexartiges Zusammenheften, das nicht anders bedeutet, als keine unter verschiedenen Nummern und Benennungen befindenden Gesetze in Ungarn bestehen, sondern ein umfangreiches Buch anstatt acht kleine Bücher. Zweites Mal Dispositivität ist eine Erleichterung für die Parteien, insoweit sie von den Vorschriften des Gesetzes abweichen können, von deren der Gesetzgeber die Abweichung nicht verboten hat. Dies gilt zunächst bei den Verträgen, was bei einem Vertragsschluss als selbstverständlich anzusehen ist, dass ein Käufer und ein Verkäufer ihren Kauf so gestaltet, wie sie das möchten. Im Bereich des Gesellschaftsrechts gilt auch das Prinzip der Dispositivität. Es bedeutet, dass die Gesellschafter der juristischen Person bei der Regelung ihres Verhältnisses untereinander und zur juristischen Person sowie der Organisation und des Betriebs der juristischen Person im Gründungsdokument von den Regeln des Gesetzes abweichen dürfen, es sei denn eine solche Abweichung gesetzlich verboten ist.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass durch das Konzept neuen ungarischen BGB-s eine dispositive Regelung von dem Gesetzgeber verwirklicht geworden ist. Im Allgemeinen können die Parteien den Inhalt und die Eigenschaften ihres Vertrages frei bestimmen. Das Gesetz enthält nur wenige zwingende Vorschriften, nach denen die Abdingbarkeit der Parteien ausgeschlossen ist.

  1. Das Grundbuch

Das Grundbuch ist eine Sicherheit für die Eigentümer einer Immobilie. Durch die Eintragung des Eigentumsrechtes und sonstiger Rechte oder Lasten an einem Grundstück wird die Eigentumsposition des Eigentümers gegen die nicht Eigentümers gesichert bzw. kann ein potentieller Käufer danach erkundigen, welche Pflichten zu den Grundstücken verbunden sind, damit sie seine Investition vor dem Kauf richtig abmessen können. Das Grundbuch ist ein im öffentlichen Glauben stehendes behördliches Register, das die im Gesetz bestimmten Angaben, die Rechte und andere aus rechtlicher Hinsicht relevante Tatsachen über jede einzige Immobilie von Ungarn enthält. Der öffentliche Glaube ist ein Grundprinzip des Grundbuchs. Nach dem öffentlichen Glauben muss von den ins Grundbuch eingetragenen Grundstücksdaten angenommen werden, dass sie bestehen und von den aus dem Grundbuch gelöschten Grundstücksdaten anzunehmen, dass sie nicht bestehen. Zur Eintragung ist das als Grundlage dienende Dokument, Erlaubnis zur Eintragung bzw. zum Vermerk sowie den Antrag auf Eintragung bzw. Vermerk erforderlich. Der Antrag auf Eintragung soll durch ein bestimmtes Formular erfolgen, das von der Person zu beantragen ist, die dadurch zum Berechtigten wird. Ein Antrag, der den Grundbuchblatt betrifft, wird mit Randvermerk vermerkt. Der Randvermerkt ruft die Aufmerksamkeit darauf, dass das Verfahren eingeleitet wurde. Der Randvermerk bestätigt die Einleitung des wegen Eintragung, Überleitung und Vermerk gezielten Grundbuchverfahrens. Das Grundbuch verschärft das Vertrauen und ergibt sich eine bilaterale Rechtssicherheit. Aus dem Grundbuch können die Daten über die Rechtsposition des Mandanten einfach und schnell heruntergeladen werden. Es lohnt sich jedenfalls, das Grundbuch zu kontrollieren. Das ungarische Grundbuchamt arbeitet ziemlich schnell im Vergleich zu den anderen EU-Ländern.

  1. Gründung einer GmbH

Die am häufigsten gegründeten Gesellschaftsformen in Ungarn sind die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in der ungarischen Sprache als Kft. bekannt sind. Eine GmbH Gründung beträgt zirka 4-5 Tage, wenn keine Hinderung bei dem Eintragungsprozess am Firmengericht besteht. Bei der Gründung besteht nach dem Gesetz ein sogenannter Anwaltszwang.

  1. Betreibung von Forderungen

Betreibung von Forderungen kann vor dem Gericht, im nicht streitigen Verfahren oder mit der Hilfe von einem Notar geltend gemacht werden. Der Notar ist berechtigt, einen Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers zu erlassen. Als der Mahnbescheid bestandskräftig wird, besitzt er einen Rechtskraft, den ein von dem Richter erlassenen Urteil auch hat. Der Notar hat Zuständigkeit, nationalen sowie europäischen Mahnbescheid zu erlassen, falls der Schuldner in anderem Mitgliedstaat der EU einen Wohnsitz hat.

  1. Körperschaftssteuer

Im Jahre 2004 wurde Ungarn das Mitglied der EU, aber nur wenige wissen, dass innerhalb der EU-Staaten Ungarn über die günstigsten Bedingungen der Firmengründung verfügt. Das System der Körperschaftssteuer wurde dadurch ziemlich vorteilhaft.

Der Betrag der Körperschaftssteuer in Ungarn beträgt 9 %, der im Vergleich zu Slowakei mit einem Betrag von 22%, zu Rumänien mit 16 % bzw. zu Serbien mit der Höhe von 16 % der niedrigste in unserer Umgebung ist. Mit dieser Steuerhöhe können die Gesellschaften bei uns sparsam betrieben werden.

Nicht nur ist der Prozess der Gründung sehr leicht und billig (die ganze Verfahrung und auch die Eintragung erfolgt elektronisch innerhalb zirka einer Stunde), aber auch das System der Körperschaftssteuer ist ziemlich vorteilhaft. Im Folgenden werden wir deshalb Ungarns günstige Voraussetzungen bezüglich der Körperschaftsteuer darstellen.

Das Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftssteuer und die Dividendensteuer bestimmt zwei verschiedene Steuersätze: die Höhe der Steuer beträgt zehn Prozent, falls die Besteuerungsgrundlage 500 Millionen Forint (also zirka 1,8 Millionen Euros) nicht übersteigt, über diese Summe gilt ein Steuersatz von 19 Prozent. Das Gesetz zählt eine Reihe von Steuerfreiheiten auf, so zum Beispiel solche Stiftungen oder Vereine, die nicht als „gemeinnützig“ bezeichnet wird, müssen keine Steuer bezahlen. Ferner bestimmt einen weiteren Vorteil Ein Vorteil der EU-Mitgliedschaft von Ungarn bezüglich der Dividenden, das heißt, dass solche Dividenden, die aus einer EU-Körperschaft stammen, sind mit Dividendensteuer nicht belastet. Außerdem, es gibt überhaupt keine Kapitalertragungssteuer bezüglich der Dividenden, die von ungarischen Unternehmen zu ihrer überseeischen Muttergesellschaft bezahlt wurden.

Fragen bezüglich Firmengründung oder Wirtschaftsrecht in Ungarn? Wir stehen gern zu Ihrer Verfügung!

Dobos – Kőhidi Anwaltssozietät

dr. Dobos István RA
dr. Kőhidi Ákos RA

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