Immobilienkauf in Ungarn – Wichtigste Informationen zum Ablauf eines Kaufvertrags für Immobilie in Ungarn

Überlegen Sie gerade, ob Sie nach Ungarn zieht, weil Sie gehört hat, dass es sich in Ungarn immer besser lohnt, eine charmante, bezaubernde Wohnung im Herzen von Budapest mit einem schönen Ausblick auf die Donau, oder ein kleines Wochenendhaus auf dem Land um die landschaftliche Schönheit und die ländliche Idyll von Ungarn genießen zu können als Investment zu kaufen?

Sind Sie aber etwas verwirrt, wegen der ganzen Bürokratie und Formalitäten, auf die man bei einer ausländischen Transaktion achten muss? Unsere Anwaltssozietät ist bereit, Ihnen beim Verfahren behilflich zu sein.

Grundstückssorten und Staatsangehörigkeit:

Weil Ungarn Mitglied der EU ist, kann man als Ausländer beinahe mit den gleichen Bedingungen wie ein ungarischer Bürger eine Immobile kaufen. Es gibt aber einiges, die man in Betracht nehmen muss. Vor allem gibt es zwei Sorten von Grundstücken: Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke und die nicht-land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Der Unterschied ist charakteristisch, weil vor dem Kauf eines Land-und Forstwirtschaftlichen Grundstückes immer eine Genehmigung von der zuständigen Behörde benötigt wird.

Darüber hinaus wird die Staatsangehörigkeit des Käufers auch berücksichtigt, weil die EU-Bürger kein Visa beantragen müssen, jedoch braucht man eine Aufenthaltsgenehmigung im Falle von einem mehr als 3 monatlichen Aufenthalt, die bei der zuständigen Behörde der Empfängerstaat innerhalb von 30 Tagen vom Eintritt beantragt werden muss. Nicht EU-Bürger brauchen immer einen Antrag auf einem Visum bei der nächstliegenden Botschaft oder Konsulat zu stellen, außerdem ist es eine weitere Genehmigung für Grundstückkauf zu beantragen.

Der Antrag laut Anlage 1 zum Erwerb des Eigentumsrechts einer Immobilie durch einen Ausländer ist bei der nach der Lage der Immobilie zuständigen Regierungsbehörde der Hauptstadt bzw. des Komitats einzureichen (§ 2. der Regierungsverordnung Nr. 251/2014 (X. 2.) Korm. über den Eigentumserwerb von Ausländern an Immobilien, die nicht als land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Böden angesehen werden).

Der Immobilienerwerb ist zu genehmigen, wenn der Antragsteller ein Einzelunternehmer oder Mitglied einer Einzelfirma laut Gesetz über die Einzelunternehmer und Einzelfirmen ist und in Ungarn eine Wirtschaftstätigkeit betreiben möchte, die zu erwerben beabsichtigte Immobilie zur Betreibung dieser Wirtschaftstätigkeit benötigt wird, er in Ungarn zur Lebensführung wohnen möchte bzw. sein Immobilienerwerb kein öffentliches Interesse verletzt. Bei so einem Immobilienerwerb schreibt die Regierungsbehörde der Hauptstadt bzw. des Komitats in dem die Genehmigung erteilenden Beschluss vor, dass der Antragsteller spätestens vom 90. Tag nach dem Eigentumserwerb an zur Lebensführung in Ungarn wohnen und eine zu seinem Tätigkeitsprofil gehörende Wirtschaftstätigkeit betreiben muss. Wenn der Beginn des Wohnens zur Lebensführung in Ungarn ausbleibt bzw. das Wohnen beendet oder die Wirtschaftstätigkeit eingestellt wird, muss der Immobilienerwerber die Immobilie innerhalb eines Jahres verkaufen.

Gebühren

Für das Verfahren, das für die zum Erwerb des Eigentumsrechts einer Immobilie durch eine ausländische juristische oder natürliche Person laut einer gesonderten Rechtsnorm erforderliche Genehmigung eingeleitet wird, ist – pro Immobilie – eine Gebühr von 50.000 Forint zu zahlen. Die ausländische natürliche Person, die über das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt bzw. eine Rechtsstellung als niedergelassene Person verfügt und den Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit beantragt hat, muss für das Verfahren in Bezug auf die für den Erwerb ihres Wohneigentums notwendige Genehmigung eine Gebühr von 10.000 Forint zahlen. (Anlage XX. Gebühr der zum Immobilienerwerb von Ausländern benötigten Genehmigung des Gesetzes Nr. XCIII von 1990 – über die Gebühren)

Der Kaufvertrag

Ist die gewünschte Immobilie gewählt, prüft der Anwalt die Eigentumsverhältnisse anhand eines aktuellen Grundbuchauszuges, der nicht älter als 30 Tage sein darf. Wenn die Vertragsparteien im Kaufpreis auch geeinigt sind, erfolgt der Vertragsschluss, an dem das ungarische Recht anwendbar wird. § 6:215 Abs. 2 Satz 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Kaufvertrag in schriftlicher Form abgefasst werden. Nach dem Vertragsschluss muss der Vertrag ins Grundbuch eingetragen werden, wozu eine anwaltliche Gegenzeichnung oder eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Formliche  Kriterien müssen eingehalten werden, sonst wird die Eintragung ins Grundbuch vom Grundbuchsamt abgelehnt, obwohl die Eintragung eine essenzielle Bedeutung hat, weil das Eigentum erst mit der Eintragung übergehen kann.

Der Prozess ist ganz einfach und logisch, benötigt aber eine anwaltliche Unterstützung wegen der eventuellen unerwarteten Situationen sowie wegen der erforderlichen Formalitäten.

Zum Schluss bleiben für Ihnen zwei zu erledigende Aufgaben. Zuerst treffen Sie die Entscheidung, eine Immobilie zu kaufen. Zweitens rufen Sie uns an, damit wir Ihnen alles vor Ort erledigen können. Immobilienkauf mit Anwalt kann nicht etwas Ungemütliches sein!

Weitere Artikel über ungarisches Immobilienrecht finden Sie auf unserer anderen Webseite:

Das System des Grundbuchs in Ungarn.

Fragen bezüglich Immobilienrecht? Wir stehen sehr gern zu Ihrer Verfügung!

Dobos – Kőhidi Anwaltssozietät

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